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Antworten auf häufig gestellte Fragen:

DÄMMUNG & ISOLIERUNG

Der Gesetzgeber sieht im Gebäudeenergiegesetz (GEG) vor, dass alle Heizungs-, Trinkwasser-, Zirkulations-, Kälteverteilungs-, und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen gedämmt werden müssen.

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) enthält Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden, die Erstellung und die Verwendung von Energieausweisen sowie an den Einsatz erneuerbarer Energien bei der Wärmeversorgung von Gebäuden.

Durch den Einsatz der Dämmung wird der Verlust von Wärme , sowie der Aufwand der Energiekosten deutlich reduziert. Hierbei ist das Ziel, die erzeugte Wärme im Winter im Gebäude zu halten. Auch an heißen Tagen sorgt die Dämmung dafür, dass die Innenraumtemperatur angenehm und erträglich bleibt.

Alle Heizungsleitungen, Trinkwasserleitungen warm und Zirkulationsleitungen sind mit einer Dämmstärke zu ummanteln, die mindestens dem Innendurchmesser der Rohrleitung (100%) entspricht. Es gibt aber auch Ausnahmen für unterschiedliche Einbausituationen. Hier können dann eine geringere Dämmstärke (50%) oder höhere Dämmstärken (200%) verbaut werden. 

(GEG, Anlage 8 (zu den §§ 69 und 70) Anforderungen an die Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen)

Für die Dämmung von Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen existieren anderen gesetzliche Vorgaben (GEG, Anlage 8 Punkt 2, §§70). Bei Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen von Raumlufttechnik- und Klimakältesystemen mit einem Innendurchmesser von bis zu 22 Millimetern beträgt die Mindestdicke der Dämmschicht 9 Millimeter und von mehr als 22 Millimetern beträgt die Mindestdicke der Dämmschicht 19 Millimeter.

Die bekanntesten Dämmstoffe:

Heizungsleitungen, Trinkwasserleitungen warm Zirkulationsleitungen:

Steinwolle

  • Rohrschale
  • Formteile
  • Steinwollmatte 
  • Steinwollplatte 
  • Dämmkappen

Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen:

Kautschuk

  • Platten
  • Schläuche
  • Formteile
  • Dämmkappen

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